Allgemeine Geschäftsbedingungen  

Allgemeine Geschäftsbedingungen Clockworker Courier nachfolgend CLK genannt

1. Geltungsbereich 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen  gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, für  alle Aufträge an den CLK Kurierdienst und deren verbundene Unternehmen,  Kooperationspartner und Erfüllungsgehilfen, für alle Tätigkeiten der CLK, gleichgültig ob  Fracht-, Speditions-, Lager-, Post­dienstleistungs­verträge oder sonstige  üblicherweise zum Kurier- und Postdienstgewerbe gehörende Geschäfte. 

1.2. Ist der Auftraggeber/Absender ein  Verbraucher und hat der mit ihm abgeschlossene Frachtvertrag nicht die  Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand, so gelten  die Geschäftsbedingungen nur insoweit, als nicht von den §§ 413 Abs. 2, 418  Abs. 6, 422 Abs. 3, 425 bis 438 und 447 HGB zu dessen Nachteil abgewichen wird.
1.3. Die Tätigkeiten beinhalten die  Beförderung oder die Besorgung der Beförderung von Sendungen, soweit diese  nicht unter den Beförderungsausschluss nach Ziff.4 fallen.
1.4. Die AG gelten nicht für logistische  Zusatzleistungen, die nicht von einem Fracht-, Speditions-oder Lagervertrag  erfasst werden.
1.5. Für jeden Vertrag gelten ausschließlich  diese AG; andere Beförderungsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn CLK ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.  

2. Auftrag und Informationspflicht des Auftraggebers 

2.1. Aufträge sind formlos gültig. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung  trägt, wer sich darauf beruft.
2.2.  Soweit nach den folgenden Bedingungen für Erklärungen die Schriftform verlangt  wird, steht ihr die Datenübertragung und jede sonst lesbare Form der  Übertragung gleich, sofern der Aussteller erkennbar ist. Insbesondere Weisungen  des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann  verbindlich, wenn diese bei der Buchung durch deutliches Ankreuzen der  gewünschten Serviceoptionen auf dem Versandschein kennzeichnet wird. Alternativ  muss bei einer Onlinebuchung unter  

www.clockworker-courier.de  die  gewünschte Serviceoption bei der Sendungserfassung gewählt werden. Der Absender hat keinen  Anspruch auf Beachtung von Serviceoptionen,die er CLK nach Übergabe/Übernahme der  Sendung erteilt, sofern diese nicht von CLK schriftlich  bestätigt werden.  
2.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem CLK bei Auftragserteilung von allen wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, wie z.B. Art und Beschaffenheit, Gewicht und Menge, zu unterrichten.
2.4. Der Auftraggeber hat insbesondere  mitzuteilen, ob es sich bei der Sendung handelt um
- lebende Tiere und Pflanzen,
- Güter, die einer besonderen Behandlung  während der Beförderung bedürfen,
- besonders wertvolle Güter
und
- ob Lieferfristen einzuhalten sind.
2.5. Soll Gefahrgut im Sinne der  Kleinstmengenverordnung befördert werden, hat der Auftraggeber dem CLK bei Auftragserteilung  schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit  erforderlich, Art und Umfang der zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
2.6. Sind besonders wertvolle Güter zu  befördern, hat der Auftraggeber dem CLK auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens ausdrücklich schriftlich hinzuweisen, damit der CLK zusätzliche  Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen  Schadens liegt vor, wenn der Wert des zu transportierenden Gutes über 500,- EUR  liegt. Hierfür bietet der CLK den Abschluss einer Zusatzversicherung an, durch  die die nach Ziff. 6 vorgesehene Haftung betragsmäßig erhöht werden kann.
2.7. Der CLK  ist nicht verpflichtet, die vom  Auftraggeber gemachten Angaben zu überprüfen, es sei denn, dass begründete  Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben bestehen.
2.8. Übergibt der Auftraggeber Güter, ohne  den vorstehenden Informationspflichten ordnungsgemäß nachzukommen, so handelt  er auf eigene Gefahr und haftet bei Unkenntnis dem CLK vom Inhalt der Sendung  für alle bei Durchführung des Transportauftrages entstehenden Schäden.
2.9  Zusteller, Kuriere, Abholfahrer und andere, nicht leitende  Mitarbeiter von CLK sowie sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt mit  Wirkung für und gegen CLK Leistungen über Sendungen oder Services zu  versprechen, welche vom Ursprungsauftrag bzw. diesen AGB abweichen,  insbesondere sind sie nicht berechtigt andere  Preise, Termin – und Versandabsprachen in Ansatz zu bringen, es gelten immer die Absprachen mit der Disposition oder der Geschäftleitung des CLK.

3. Verpackung, Be - und Entladung 

3.1. Die Pflichten in Bezug auf Verpackung sowie Beladung und Entladung  richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei dem Transport von Gütern  durch CLK als Frachtführer hat der Auftraggeber das jeweilige Gut, soweit  dessen Natur eine Verpackung erfordert, zum Schutz gegen gänzlichen oder  teilweisen Verlust oder gegen Beschädigung sicher zu verpacken. Die äußere  Verpackung darf keinen Rückschluss auf den Wert des Gutes zulassen.

Bei  dem Versand von Bijouterien, echten Perlen, Edelmetalle, Edelsteine,  Gegenstände aus Edelmetallen und Edelsteinen, Juwelen, Urkunden, Wertpapiere  aller  Art darf die Sendung äußerlich keinen Hinweis auf den Inhalt und Branche enthalten.  Dies Gilt auch für die Absenderangaben. Branchenangaben auch in der Anschrift  des Empfängers sind zu vermeiden
Der CLK ist nicht verpflichtet, geschlossene Behältnisse oder Verpackungen zu  überprüfen. Die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes ist vom Empfänger zu  bestätigen.
3.2. Übernimmt der CLK einzelvertraglich die Kuvertier-, Verpackungs- und  Kennzeich-nungspflicht, so haftet er nur für Schäden, die seine gesetzlichen  Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,  dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
3.3. Die einzelvertragliche Übernahme der Verpackungs- und  Kennzeichnungspflicht durch die CLK bedarf der Schriftform.

 

4. Beförderungsausschluss

4.1. Von der Beförderung ausgeschlossen sind
- Güter, deren Inhalt oder Beförderung gegen  gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften der jeweiligen Versand-, Transit-  oder Zielländer verstoßen oder einer besonderen Genehmigung bedürfen,  

- Schusswaffen nach dem deutschen  Waffengesetz oder nach den gesetzlichen Definitionen des Ziellandes oder eines  Transitlandes,
- Pakete, die geeignet sind, Personen zu  verletzen oder Sachschäden zu verursachen,
- Gefahrgut, es sei denn, es handelt sich um  Gefahrgut im Sinne der Kleinstmengenverordnung oder es wurde vom CLK in Kenntnis des Gegenstands/Inhalts nach Abschluss einer schriftlichen  Sondervereinbarung übernommen.
 - Sendungen, die verderbliche  Lebensmittel beinhalten
 - Die Beförderung von Personen
4.2. Mit der Übergabe des zu befördernden  Gutes erklärt der Auftraggeber, dass sich in der Sendung keine Gegenstände  befinden, die dem Beförderungsausschluss    unterliegen.
4.3. Dem CLK obliegt keine Prüfungspflicht  hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses. Hat der CLK Grund zur Annahme,  dass von der Beförderung ausgeschlossene Güter übergeben wurden, ist er  berechtigt, die Beförderung zu verweigern. Die Übernahme von der Beförderung  ausgeschlossener Güter stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss  dar, es sei denn, der CLK kannte bei Übernahme der Sendung deren Inhalt.
4.4. Übergibt der Auftraggeber Güter, die von  der Beförderung ausgeschlossen sind, so handelt er auf eigene Gefahr und haftet  bei Unkenntnis dem CLK vom Inhalt der Sendung für alle bei Durchführung des  Transportauftrages entstehenden Schäden.
4.5. Der CLK ist berechtigt, vom Transport  ausgeschlossene Güter zur Abwendung von Gefahren auf Kosten des Auftraggebers  zu vernichten.  

5. Leistungsumfang  

5.1. Die CLK-Dienstleistung  umfasst außer der Beförderung und der Besorgung der Beförderung durch  Frachtführer
- die Übernahme, das Be- und  Entladen der Sendung,
- die Aushändigung der  Sendung an den Empfänger oder eine andere anwesende Person, die unter der  Zustellungsadresse angetroffen wird, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine  persönliche Übergabe an einen namentlich benannten Empfänger vereinbart,
- die Rücksendung von  unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungen an den Auftraggeber.   

5.2. Eine  Empfangsbestätigung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers von  dem CLK erteilt. Besteht dieses Verlangen, so nimmt die Empfangsbestätigung nur  Bezug auf die Anzahl der Sendungen und deren Übergabezeitpunkt, nicht jedoch  auf deren Inhalt, Wert oder Gewicht.
5.3. Soweit die Zustellung  oder Rücksendung wegen Adressmängeln sowie fehlender Absenderangaben nicht  möglich ist, darf der CLK die Sendung zur Feststellung des Auftraggebers oder  Empfängers öffnen und, soweit die Prüfung ohne Ergebnis verläuft, nach Ablauf  einer sechsmonatigen Aufbewahrungsfrist vernichten.
5.4  Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem  der jeweiligen gewählten Buchungsklasse angemessenen  Transportweg zum Empfänger. Die Auslieferung
erfolgt  je nach Leistungsart bzw. Buchungsklasse grundsätzlich im Rahmen
der in  den jeweils gültigen Preislisten genannten Laufzeiten. Allgemeine  Laufzeitangaben sind unverbindlich. Eine Lieferfrist ist nur geschuldet, wenn  eine solche  bei Auftragserteilung verbindlich vereinbart wurde. Zustellungen auf
Inseln  ohne Landanbindung durch eine Straßenbrücke sind von einer Laufzeitbindung
Ausgenommen.

5.5  Hat der Absender bei Auftragserteilung auf dem  Versandschein oder im Internet www.clockworker-courier.de  die Zustellung bis zu einer bestimmten Uhrzeit gebucht, geschieht dies  vorbehaltlich der Verfügbarkeit dieses Services am Empfangsort. Eine  angemessene, anteilige Rückvergütung des Beförderungsentgeltes kommt erst ab  einer Überschreitung der vereinbarten Zustellzeit von mehr als 60 Minuten in  Betracht. Gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen Lieferfristüberschreitung  bleiben hiervon unberührt.

5.6  Als Werktag gelten Montag bis Freitag (ohne Feiertage), der Samstag gilt nicht  als Werktag. 

6. Leistungsentgelt  

6.1. Mangels abweichender  Vereinbarungen, richtet sich das zu zahlende Entgelt nach der am Versandtag  gültigen Preisliste des CLK. Diese ist auf der Internetseite www.clockworker-courier.de einzusehen,  oder eben speziellen,  schriftlich fixierten Sondervereinbarungen mit dem Auftragnehmer. Zusteller,  Kuriere, Abholfahrer und andere, nicht leitende Mitarbeiter von CLK sowie sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, andere Preise in  Ansatz zu bringen. Die Abrechnung von Kurierfahrten basieren auf der optimalen  Verbindung. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt 14 tägig bzw. monatlich durch  den Auftragnehmer. Die Forderung ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und  zahlbar. Verzugszinsen werden ohne weitere Ankündigung ab der ersten Mahnung  berechnet. Skonto, Bonus und eine andere Regelung des Forderungsausgleichs an  den Auftragnehmer bedürfen der Schriftform.
6.2. Kosten aus  unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung,  ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung, Rücksendungen und  Umverfügungen werden separat berechnet.
6.3. Zölle und Abgaben auf  den Inhalt der Sendung sind vom Auftraggeber zu erstatten. Sind Transportleistungsentgelte,  Kosten oder Aufwendungen anderer Art auf Weisung des Auftraggebers vom  Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der  Auftraggeber dem CLK die Aufwendungen zu ersetzen, die nicht auf erste  Anforderung durch den Empfänger beglichen werden.