Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Clockworker Courier nachfolgend CLK genannt
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, für alle Aufträge an den CLK Kurierdienst und deren verbundene Unternehmen, Kooperationspartner und Erfüllungsgehilfen, für alle Tätigkeiten der CLK, gleichgültig ob Fracht-, Speditions-, Lager-, Postdienstleistungsverträge oder sonstige üblicherweise zum Kurier- und Postdienstgewerbe gehörende Geschäfte.
1.2. Ist der Auftraggeber/Absender ein Verbraucher und hat der mit ihm abgeschlossene Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand, so gelten die Geschäftsbedingungen nur insoweit, als nicht von den §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 425 bis 438 und 447 HGB zu dessen Nachteil abgewichen wird.
1.3. Die Tätigkeiten beinhalten die Beförderung oder die Besorgung der Beförderung von Sendungen, soweit diese nicht unter den Beförderungsausschluss nach Ziff.4 fallen.
1.4. Die AG gelten nicht für logistische Zusatzleistungen, die nicht von einem Fracht-, Speditions-oder Lagervertrag erfasst werden.
1.5. Für jeden Vertrag gelten ausschließlich diese AG; andere Beförderungsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn CLK ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Auftrag und Informationspflicht des Auftraggebers
2.1. Aufträge sind formlos gültig. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
2.2. Soweit nach den folgenden Bedingungen für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenübertragung und jede sonst lesbare Form der Übertragung gleich, sofern der Aussteller erkennbar ist. Insbesondere Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese bei der Buchung durch deutliches Ankreuzen der gewünschten Serviceoptionen auf dem Versandschein kennzeichnet wird. Alternativ muss bei einer Onlinebuchung unter
www.clockworker-courier.de die gewünschte Serviceoption bei der Sendungserfassung gewählt werden. Der Absender hat keinen Anspruch auf Beachtung von Serviceoptionen,die er CLK nach Übergabe/Übernahme der Sendung erteilt, sofern diese nicht von CLK schriftlich bestätigt werden.
2.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem CLK bei Auftragserteilung von allen wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, wie z.B. Art und Beschaffenheit, Gewicht und Menge, zu unterrichten.
2.4. Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen, ob es sich bei der Sendung handelt um
- lebende Tiere und Pflanzen,
- Güter, die einer besonderen Behandlung während der Beförderung bedürfen,
- besonders wertvolle Güter
und
- ob Lieferfristen einzuhalten sind.
2.5. Soll Gefahrgut im Sinne der Kleinstmengenverordnung befördert werden, hat der Auftraggeber dem CLK bei Auftragserteilung schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, Art und Umfang der zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
2.6. Sind besonders wertvolle Güter zu befördern, hat der Auftraggeber dem CLK auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens ausdrücklich schriftlich hinzuweisen, damit der CLK zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens liegt vor, wenn der Wert des zu transportierenden Gutes über 500,- EUR liegt. Hierfür bietet der CLK den Abschluss einer Zusatzversicherung an, durch die die nach Ziff. 6 vorgesehene Haftung betragsmäßig erhöht werden kann.
2.7. Der CLK ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben zu überprüfen, es sei denn, dass begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben bestehen.
2.8. Übergibt der Auftraggeber Güter, ohne den vorstehenden Informationspflichten ordnungsgemäß nachzukommen, so handelt er auf eigene Gefahr und haftet bei Unkenntnis dem CLK vom Inhalt der Sendung für alle bei Durchführung des Transportauftrages entstehenden Schäden.
2.9 Zusteller, Kuriere, Abholfahrer und andere, nicht leitende Mitarbeiter von CLK sowie sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt mit Wirkung für und gegen CLK Leistungen über Sendungen oder Services zu versprechen, welche vom Ursprungsauftrag bzw. diesen AGB abweichen, insbesondere sind sie nicht berechtigt andere Preise, Termin – und Versandabsprachen in Ansatz zu bringen, es gelten immer die Absprachen mit der Disposition oder der Geschäftleitung des CLK.
3. Verpackung, Be - und Entladung
3.1. Die Pflichten in Bezug auf Verpackung sowie Beladung und Entladung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei dem Transport von Gütern durch CLK als Frachtführer hat der Auftraggeber das jeweilige Gut, soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert, zum Schutz gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust oder gegen Beschädigung sicher zu verpacken. Die äußere Verpackung darf keinen Rückschluss auf den Wert des Gutes zulassen.
Bei dem Versand von Bijouterien, echten Perlen, Edelmetalle, Edelsteine, Gegenstände aus Edelmetallen und Edelsteinen, Juwelen, Urkunden, Wertpapiere aller Art darf die Sendung äußerlich keinen Hinweis auf den Inhalt und Branche enthalten. Dies Gilt auch für die Absenderangaben. Branchenangaben auch in der Anschrift des Empfängers sind zu vermeiden
Der CLK ist nicht verpflichtet, geschlossene Behältnisse oder Verpackungen zu überprüfen. Die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes ist vom Empfänger zu bestätigen.
3.2. Übernimmt der CLK einzelvertraglich die Kuvertier-, Verpackungs- und Kennzeich-nungspflicht, so haftet er nur für Schäden, die seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
3.3. Die einzelvertragliche Übernahme der Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht durch die CLK bedarf der Schriftform.
4. Beförderungsausschluss
4.1. Von der Beförderung ausgeschlossen sind
- Güter, deren Inhalt oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verstoßen oder einer besonderen Genehmigung bedürfen,
- Schusswaffen nach dem deutschen Waffengesetz oder nach den gesetzlichen Definitionen des Ziellandes oder eines Transitlandes,
- Pakete, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen,
- Gefahrgut, es sei denn, es handelt sich um Gefahrgut im Sinne der Kleinstmengenverordnung oder es wurde vom CLK in Kenntnis des Gegenstands/Inhalts nach Abschluss einer schriftlichen Sondervereinbarung übernommen.
- Sendungen, die verderbliche Lebensmittel beinhalten
- Die Beförderung von Personen
4.2. Mit der Übergabe des zu befördernden Gutes erklärt der Auftraggeber, dass sich in der Sendung keine Gegenstände befinden, die dem Beförderungsausschluss unterliegen.
4.3. Dem CLK obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses. Hat der CLK Grund zur Annahme, dass von der Beförderung ausgeschlossene Güter übergeben wurden, ist er berechtigt, die Beförderung zu verweigern. Die Übernahme von der Beförderung ausgeschlossener Güter stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar, es sei denn, der CLK kannte bei Übernahme der Sendung deren Inhalt.
4.4. Übergibt der Auftraggeber Güter, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, so handelt er auf eigene Gefahr und haftet bei Unkenntnis dem CLK vom Inhalt der Sendung für alle bei Durchführung des Transportauftrages entstehenden Schäden.
4.5. Der CLK ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene Güter zur Abwendung von Gefahren auf Kosten des Auftraggebers zu vernichten.
5. Leistungsumfang
5.1. Die CLK-Dienstleistung umfasst außer der Beförderung und der Besorgung der Beförderung durch Frachtführer
- die Übernahme, das Be- und Entladen der Sendung,
- die Aushändigung der Sendung an den Empfänger oder eine andere anwesende Person, die unter der Zustellungsadresse angetroffen wird, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine persönliche Übergabe an einen namentlich benannten Empfänger vereinbart,
- die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungen an den Auftraggeber.
5.2. Eine Empfangsbestätigung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers von dem CLK erteilt. Besteht dieses Verlangen, so nimmt die Empfangsbestätigung nur Bezug auf die Anzahl der Sendungen und deren Übergabezeitpunkt, nicht jedoch auf deren Inhalt, Wert oder Gewicht.
5.3. Soweit die Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln sowie fehlender Absenderangaben nicht möglich ist, darf der CLK die Sendung zur Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen und, soweit die Prüfung ohne Ergebnis verläuft, nach Ablauf einer sechsmonatigen Aufbewahrungsfrist vernichten.
5.4 Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der jeweiligen gewählten Buchungsklasse angemessenen Transportweg zum Empfänger. Die Auslieferung
erfolgt je nach Leistungsart bzw. Buchungsklasse grundsätzlich im Rahmen
der in den jeweils gültigen Preislisten genannten Laufzeiten. Allgemeine Laufzeitangaben sind unverbindlich. Eine Lieferfrist ist nur geschuldet, wenn eine solche bei Auftragserteilung verbindlich vereinbart wurde. Zustellungen auf
Inseln ohne Landanbindung durch eine Straßenbrücke sind von einer Laufzeitbindung
Ausgenommen.
5.5 Hat der Absender bei Auftragserteilung auf dem Versandschein oder im Internet www.clockworker-courier.de die Zustellung bis zu einer bestimmten Uhrzeit gebucht, geschieht dies vorbehaltlich der Verfügbarkeit dieses Services am Empfangsort. Eine angemessene, anteilige Rückvergütung des Beförderungsentgeltes kommt erst ab einer Überschreitung der vereinbarten Zustellzeit von mehr als 60 Minuten in Betracht. Gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen Lieferfristüberschreitung bleiben hiervon unberührt.
5.6 Als Werktag gelten Montag bis Freitag (ohne Feiertage), der Samstag gilt nicht als Werktag.
6. Leistungsentgelt
6.1. Mangels abweichender Vereinbarungen, richtet sich das zu zahlende Entgelt nach der am Versandtag gültigen Preisliste des CLK. Diese ist auf der Internetseite www.clockworker-courier.de einzusehen, oder eben speziellen, schriftlich fixierten Sondervereinbarungen mit dem Auftragnehmer. Zusteller, Kuriere, Abholfahrer und andere, nicht leitende Mitarbeiter von CLK sowie sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, andere Preise in Ansatz zu bringen. Die Abrechnung von Kurierfahrten basieren auf der optimalen Verbindung. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt 14 tägig bzw. monatlich durch den Auftragnehmer. Die Forderung ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar. Verzugszinsen werden ohne weitere Ankündigung ab der ersten Mahnung berechnet. Skonto, Bonus und eine andere Regelung des Forderungsausgleichs an den Auftragnehmer bedürfen der Schriftform.
6.2. Kosten aus unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung, Rücksendungen und Umverfügungen werden separat berechnet.
6.3. Zölle und Abgaben auf den Inhalt der Sendung sind vom Auftraggeber zu erstatten. Sind Transportleistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen anderer Art auf Weisung des Auftraggebers vom Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der Auftraggeber dem CLK die Aufwendungen zu ersetzen, die nicht auf erste Anforderung durch den Empfänger beglichen werden.